Arbeitsschutz – Schimmel

Liegt am Arbeitsplatz ein Schimmelpilzbefall vor, so dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen [Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)]. Dabei spielen Infektionsgefahren durch Schimmelpilze eine eher untergeordnete Rolle; vielmehr können Schimmelpilze in erster Linie Sensibilisierungen und Allergien hervorrufen, aber auch Schleimhautirritationen der Augen und Atemwege. Wollen Sie mehr erfahren – lesen Sie unsere Beiträge!

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