Liegt am Arbeitsplatz ein Schimmelpilzbefall vor, so dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen [Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)]. Dabei spielen Infektionsgefahren durch Schimmelpilze eine eher untergeordnete Rolle; vielmehr können Schimmelpilze in erster Linie Sensibilisierungen und Allergien hervorrufen, aber auch Schleimhautirritationen der Augen und Atemwege. Wollen Sie mehr erfahren – lesen Sie unsere Beiträge!